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Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche ge- schlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die voll- ständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Bu- chungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektro- nisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurz- fristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestäti- gung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisever- trags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweisefür Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen wer- den. 1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsan- trag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

 

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärun- gen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglich- keit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Bu- chung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzun- gen für die Reiseteilnahme zu schaffen,sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Be- schaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht ange- treten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

 

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteil- nehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug ge- gen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reise- unterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Be- förderungsschein).

 

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Ver- anstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Pros- pekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertrags- schlussmaßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinba- rungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

 

6. Preisänderungen*)

6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Ge- samtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintre- tend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechsel- kurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wer- den. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unver- züglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

7. Leistungsänderungen*)

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertrags- abschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Ver- trag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

*) Hinweis: Es ist jeweils betriebsindividuell zu erwägen, ob diese Klauseln wegen praktischer Bedeutungslosigkeit entfallen können.

 

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften o- der behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus die- sen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamt- schuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkos- ten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.

 

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätz- lich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen

ab 30. Tag vor Reisebeginn 5 % ab 21. Tag vor Reisebeginn 15 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 50 %

See- und Flusskreuzfahrten
ab 30. Tag vor Reisebeginn 20 % ab 21. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 55 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 70 % ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbu- chungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertrags- schluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entspre- chender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungs- entgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen be- stimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwer- ben kann.

 

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Rei- senden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstat- tung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch ge- nommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht,wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Rei- seteinehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reise- leistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleibenunberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unterneh- men, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen las- sen.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3.unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Ver- anstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisen- den gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

 

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veran- stalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuld- haftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabset- zung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel auf- weist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhält- nismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel er- heblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Ab- hilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rück- beförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstal- ter nicht zu vertreten hat.

 

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Überein- kommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkom- men und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungenberufen.

16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sach- schäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsum- men gelten jeweils je Reisendem und Reise.

 

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenom- men Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehe- nen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 1

7.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

 

 

© RDA-Bartl-Bech-Schröder 1.12.2012 

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